Eine Immobilie verkaufen mit Wohnrecht ist grundsätzlich möglich. Ein im Grundbuch eingetragenes Wohnungsrecht bleibt bei einem normalen Eigentümerwechsel in der Regel bestehen und muss vom Käufer berücksichtigt werden. Für Eigentümer bedeutet das: Das Wohnrecht kann den Verkaufspreis und die Käufergruppe erheblich beeinflussen. Entscheidend sind der genaue Inhalt des Rechts, seine Dauer, der Grundbuchrang und die Frage, ob es bestehen bleiben oder vor dem Verkauf aufgehoben werden soll.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ein Verkauf ist möglich: Auch eine Immobilie mit eingetragenem Wohnrecht kann grundsätzlich verkauft werden. Der Käufer übernimmt sie dann regelmäßig mit der bestehenden Belastung.
- Das Grundbuch ist entscheidend: Ein dingliches Wohnungsrecht nach § 1093 BGB ist anders zu beurteilen als eine lediglich vertragliche Wohnvereinbarung.
- Der Verkaufspreis kann sinken: Solange der Käufer die betroffenen Räume nicht frei nutzen kann, beeinflusst dies den wirtschaftlichen Wert der Immobilie.
- Lebenslang bedeutet nicht automatisch unveränderbar: Eine einvernehmliche Aufhebung kann möglich sein. Dafür sind die rechtlichen Voraussetzungen und die erforderliche Grundbuchlöschung zu beachten.
- Der Berechtigte muss berücksichtigt werden: Eigentümer können ein fremdes Wohnungsrecht nicht einfach durch den Verkauf beseitigen.
- Ein Auszug beendet das Recht nicht automatisch: Insbesondere bei einem späteren Umzug in eine Pflegeeinrichtung kommt es auf die konkrete Rechtslage und Vereinbarung an.
- Wohnrecht und Nießbrauch unterscheiden sich: Ein Nießbrauch kann weitergehende Nutzungs- und Ertragsrechte vermitteln.
- Die richtige Reihenfolge schützt vor Fehlern: Erst Grundbuch und Bewilligungsurkunde prüfen, dann den Marktwert einschätzen und anschließend die Verkaufsstrategie festlegen.
Inhaltsverzeichnis
- Kann ich eine Immobilie mit Wohnrecht verkaufen?
- Was bedeutet ein Wohnrecht im Grundbuch?
- Was passiert beim Eigentümerwechsel?
- Wie beeinflusst das Wohnrecht den Verkaufspreis?
- Wie lässt sich der Wert eines Wohnrechts berechnen?
- Wer kauft eine Immobilie mit Wohnrecht?
- Kann ein Wohnrecht vor dem Verkauf gelöscht werden?
- Was gilt beim Wohnrecht für Eltern und Angehörige?
- Was passiert bei einem späteren Auszug oder Pflegeheimaufenthalt?
- Was unterscheidet Wohnrecht und Nießbrauch?
- Welche Unterlagen werden für den Verkauf benötigt?
- Welche Fehler sollten Eigentümer vermeiden?
- Häufige Fragen zum Immobilienverkauf mit Wohnrecht
Kann ich eine Immobilie mit Wohnrecht verkaufen?
Ja. Eine Immobilie verkaufen mit Wohnrecht ist grundsätzlich möglich, denn ein Wohnungsrecht nimmt dem Eigentümer nicht automatisch die Befugnis, sein Haus oder seine Wohnung zu veräußern. Allerdings erhält der Käufer bei einem fortbestehenden dinglichen Wohnungsrecht keine uneingeschränkt nutzbare Immobilie.
Genau hier liegt der Unterschied zu einem gewöhnlichen Immobilienverkauf.
Stellen Sie sich ein Einfamilienhaus in Hamburg vor, in dem die Eltern ein lebenslanges Wohnungsrecht besitzen. Das Haus gehört inzwischen den Kindern. Diese möchten verkaufen, während die Eltern weiterhin dort wohnen bleiben sollen.
Der Verkauf kann grundsätzlich stattfinden. Die Käufer müssen aber wissen, dass sie die vom Wohnungsrecht erfassten Räume nicht einfach selbst beziehen können.
Deshalb würde ich bei einem solchen Verkaufswunsch nicht zuerst über Fotos, Exposé oder einen Angebotspreis sprechen. Zunächst muss geklärt werden, welches Recht tatsächlich besteht und welche Nutzung dem zukünftigen Eigentümer überhaupt möglich sein wird.
Was bedeutet ein Wohnrecht im Grundbuch?
Ein dingliches Wohnungsrecht nach § 1093 BGB berechtigt eine bestimmte Person, ein Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Es wird grundbuchlich gesichert und ist deshalb nicht mit einer bloßen mündlichen Zusage gleichzusetzen.
In der Praxis sprechen Eigentümer häufig ganz allgemein von einem Wohnrecht. Rechtlich können dahinter jedoch unterschiedliche Vereinbarungen stehen.
Das dingliche Wohnungsrecht
Ein dingliches Wohnungsrecht ist regelmäßig in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Sein genauer Umfang ergibt sich nicht immer vollständig aus dem kurzen Grundbucheintrag. Deshalb muss auch die zugrunde liegende Bewilligungsurkunde geprüft werden.
Darin kann beispielsweise geregelt sein:
- Welche Räume ausschließlich genutzt werden dürfen.
- Ob Garten, Terrasse, Keller oder Stellplatz mitbenutzt werden dürfen.
- Ob das Recht lebenslang oder zeitlich begrenzt gilt.
- Welche zusätzlichen Verpflichtungen vereinbart wurden.
- Wie laufende Kosten und bestimmte Instandhaltungsaufgaben verteilt sind.
Eine rein vertragliche Wohnvereinbarung
Daneben gibt es schuldrechtliche Vereinbarungen, etwa die Zusage, eine bestimmte Person weiterhin wohnen zu lassen. Deren Wirkung gegenüber einem späteren Käufer muss gesondert geprüft werden.
Für die Verkaufsplanung ist diese Unterscheidung wesentlich. Ein Eigentümer sollte deshalb niemals allein aus der Formulierung „lebenslanges Wohnrecht“ auf den tatsächlichen rechtlichen Inhalt schließen.
Was passiert mit dem Wohnrecht beim Eigentümerwechsel?
Ein bestehendes dingliches Wohnungsrecht bleibt bei einem normalen Immobilienverkauf grundsätzlich erhalten. Der neue Eigentümer tritt nicht automatisch an die Stelle des Wohnberechtigten und kann dessen Recht nicht allein deshalb beenden, weil er die Immobilie gekauft hat.
Wer eine Immobilie verkaufen mit Wohnrecht möchte, muss daher frühzeitig festlegen, ob der Käufer die Belastung übernimmt oder ob vor beziehungsweise im Zusammenhang mit dem Verkauf eine rechtlich wirksame Aufhebung vorgesehen ist.
Besonders wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Eigentum und Nutzung: Der Käufer wird Eigentümer, der Wohnberechtigte behält aber seine rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit im vereinbarten Umfang.
Ein Sonderfall sind Zwangsversteigerungen. Dort können insbesondere der Rang eingetragener Rechte und die Versteigerungsbedingungen zu anderen Ergebnissen führen. Diese Konstellation gehört in eine gesonderte rechtliche Prüfung.
Wie beeinflusst ein Wohnrecht den Immobilienwert und Verkaufspreis?
Ein fortbestehendes Wohnrecht kann den erzielbaren Verkaufspreis erheblich reduzieren. Denn Käufer erwerben zwar das Eigentum, können die betroffenen Räume aber möglicherweise über viele Jahre nicht selbst nutzen oder frei vermieten.
Die Höhe des Einflusses hängt insbesondere von folgenden Faktoren ab:
- Marktwert der unbelasteten Immobilie.
- Umfang der vom Wohnrecht erfassten Räume und Flächen.
- Lebensalter der berechtigten Person bei einem lebenslangen Recht.
- Vereinbarter Dauer eines befristeten Wohnrechts.
- Wirtschaftlichem Wert der Nutzung.
- Verteilung laufender Kosten und Instandhaltungspflichten.
- Grundbuchrang und konkreter rechtlicher Ausgestaltung.
- Nachfrage nach entsprechend belasteten Immobilien.
Wichtig ist mir eine klare Unterscheidung: Der rechnerische Kapitalwert eines Wohnrechts und der tatsächliche Preisabschlag am Immobilienmarkt sind nicht zwangsläufig identisch.
Ein Käufer berücksichtigt neben dem rechnerischen Nutzungswert auch seine Finanzierung, das gebundene Kapital, die Unsicherheit über die Nutzungsdauer und die eingeschränkten Möglichkeiten einer späteren Eigennutzung.
Deshalb beginne ich bei einer solchen Bewertung mit dem realistischen Wert der Immobilie ohne Belastung. Erst anschließend wird untersucht, welche Auswirkungen das konkrete Wohnrecht auf die Vermarktbarkeit und den möglichen Verkaufspreis hat.
Mehr über die Grundlagen erfahren Sie auf meiner Seite zur Immobilienbewertung in Hamburg.
Wie lässt sich der Wert eines lebenslangen Wohnrechts berechnen?
Der Kapitalwert eines Wohnrechts lässt sich überschlägig aus dem wirtschaftlichen Jahreswert der Nutzung und einem passenden Vervielfältiger berechnen. Bei einem lebenslangen Recht spielen dabei insbesondere das Lebensalter der berechtigten Person und die für den Bewertungsstichtag geltenden Berechnungsgrundlagen eine Rolle.
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel
Angenommen, der wirtschaftliche Wert der vereinbarten Wohnnutzung beträgt monatlich 1.200 Euro.
- Monatlicher Nutzungswert: 1.200 Euro.
- Jährlicher Nutzungswert: 14.400 Euro.
- Angenommener Vervielfältiger für dieses reine Rechenbeispiel: 10.
- Rechnerischer Kapitalwert: 144.000 Euro.
Der angenommene Faktor 10 ist ausdrücklich nur eine Rechengröße zur Veranschaulichung und kein amtlicher Faktor für eine bestimmte Person. Für eine konkrete steuerliche Bewertung sind die jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben und amtlichen Tabellen heranzuziehen.
Ebenso wenig bedeutet dieses Beispiel, dass bei einem unbelasteten Immobilienwert von 500.000 Euro automatisch ein Verkaufspreis von 356.000 Euro erzielt wird. Die tatsächliche Marktpreisbildung kann davon abweichen.
Mein Rat: Lassen Sie sich keine scheinbar exakte Zahl nennen, bevor Umfang, Dauer und rechtliche Ausgestaltung des Wohnrechts geklärt sind.
Wer kauft eine Immobilie mit bestehendem Wohnrecht?
Bei einem fortbestehenden Wohnrecht ist die mögliche Käufergruppe häufig kleiner als bei einer bezugsfreien Immobilie. Besonders Eigennutzer können ausgeschlossen sein, wenn sie das Haus oder die Wohnung zeitnah selbst beziehen möchten.
Je nach Objekt und Vertragsgestaltung kommen beispielsweise langfristig orientierte Kapitalanleger oder Käufer infrage, die erst zu einem späteren Zeitpunkt über die Immobilie verfügen möchten.
Allerdings ist nicht jede belastete Immobilie automatisch eine attraktive Kapitalanlage. Wenn während der Dauer des Wohnrechts keine Mieteinnahmen erzielt werden können, muss der Käufer das wirtschaftlich berücksichtigen.
Für die Vermarktung bedeutet das: Wir müssen von Anfang an offen darstellen, welche Rechte bestehen und welche Nutzung tatsächlich möglich ist.
Ein hoher Angebotspreis, der die Belastung ignoriert, führt häufig nicht zu einem besseren Ergebnis. Er kann vielmehr dazu führen, dass eine ohnehin begrenzte Käufergruppe zusätzlich abgeschreckt wird.
Wie ein realistischer Angebotspreis entsteht, erkläre ich ausführlicher in meinem Ratgeber zum Angebotspreis einer Immobilie.
Kann ein Wohnrecht vor dem Immobilienverkauf gelöscht werden?
Ein eingetragenes Wohnungsrecht kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben werden. Dafür reicht es grundsätzlich nicht aus, dass der Eigentümer die Immobilie verkaufen möchte. Nach § 875 BGB sind regelmäßig eine entsprechende Aufgabeerklärung des Berechtigten und die Löschung im Grundbuch erforderlich.
In der Praxis kann eine einvernehmliche Aufhebung beispielsweise dann infrage kommen, wenn der Wohnberechtigte dauerhaft auf die Nutzung verzichten möchte.
Ist eine Abfindung für die Aufgabe des Wohnrechts möglich?
Ja, die Beteiligten können grundsätzlich über eine finanzielle Abfindung verhandeln. Ob und in welcher Höhe eine Zahlung sinnvoll ist, hängt von der konkreten Situation und den rechtlichen sowie steuerlichen Folgen ab.
Die Abfindung muss nicht automatisch dem rechnerischen Kapitalwert des Wohnrechts entsprechen. Sie ist Gegenstand einer individuellen Vereinbarung.
Gerade innerhalb einer Familie sollte eine solche Entscheidung nicht unter Verkaufsdruck getroffen werden. Ein lebenslanges Wohnungsrecht kann für die berechtigte Person eine wesentliche persönliche Absicherung darstellen.
Wer organisiert die Löschung?
Die rechtliche Abwicklung gehört in die Hände des Notariats. Vor einer verbindlichen Verkaufszusage muss geklärt sein, welche Erklärungen benötigt werden, wann die Löschung erfolgen kann und wie die Interessen sämtlicher Beteiligter abgesichert werden.
Weitere Informationen zum Ablauf finden Sie in meinem Artikel über den Notartermin beim Immobilienverkauf.
Was gilt, wenn Eltern oder andere Angehörige ein Wohnrecht besitzen?
Wenn Eltern, Großeltern oder andere Angehörige ein eingetragenes Wohnungsrecht besitzen, müssen Eigentum und Nutzungsrecht getrennt betrachtet werden. Die Eigentümer können grundsätzlich verkaufen, dürfen aber nicht einfach über die Rechte der begünstigten Person hinweggehen.
Eine typische Situation ist das frühzeitig auf die Kinder übertragene Elternhaus. Die Eltern behalten ein lebenslanges Wohnungsrecht. Einige Jahre später möchten die Kinder das Haus verkaufen, beispielsweise weil sie selbst finanzielle Verpflichtungen haben oder sich die familiäre Situation verändert hat.
Dann sollten zuerst drei Fragen geklärt werden:
- Möchten die Eltern weiterhin in der Immobilie wohnen?
- Was erlaubt die bestehende notarielle Vereinbarung genau?
- Kann ein Verkauf unter Fortbestand des Wohnrechts wirtschaftlich sinnvoll durchgeführt werden?
Aus meiner Sicht ist hier besondere Zurückhaltung angebracht. Der Immobilienverkauf ist eine wirtschaftliche Entscheidung. Das Wohnrecht kann für die Eltern dagegen ihre langfristige Wohnsicherheit bedeuten.
Beides muss offen miteinander besprochen werden.
Was passiert, wenn der Wohnberechtigte auszieht oder in ein Pflegeheim kommt?
Ein bloßer Auszug oder ein Umzug in eine Pflegeeinrichtung beendet ein dingliches Wohnungsrecht nicht automatisch. Ob und unter welchen Voraussetzungen es aufgehoben werden kann, hängt vom konkreten Recht und gegebenenfalls weiteren Vereinbarungen ab.
Dieser Punkt wird bei der Verkaufsplanung leicht unterschätzt.
Angenommen, eine wohnberechtigte Person zieht dauerhaft in eine Pflegeeinrichtung. Die Immobilie steht anschließend leer. Daraus darf der Eigentümer nicht ohne Weiteres schließen, dass das eingetragene Recht weggefallen ist oder er nun frei über die Räume verfügen kann.
Ebenso wenig sollte ohne Prüfung angenommen werden, dass das Wohnrecht automatisch in einen Anspruch auf Mietzahlungen oder eine Geldabfindung umgewandelt wird.
Bei einer möglichen Pflegebedürftigkeit können zusätzlich sozial- und steuerrechtliche Fragen entstehen. Wenn sich dadurch die Frage stellt, ob die Immobilie behalten, vermietet oder verkauft werden sollte und wer über einen Verkauf entscheiden darf, finden Sie dazu meinen ausführlichen Ratgeber Immobilie verkaufen bei Pflegebedürftigkeit.
Was ist der Unterschied zwischen Wohnrecht und Nießbrauch?
Ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB dient vor allem dazu, die vereinbarten Räume selbst zu bewohnen. Ein Nießbrauch kann weitergehende wirtschaftliche Nutzungen ermöglichen, beispielsweise die Vermietung einer Immobilie und den Bezug entsprechender Erträge.
Beide Rechte können den Immobilienverkauf beeinflussen, dürfen aber nicht gleichgesetzt werden.
- Wohnungsrecht: Im Mittelpunkt steht die persönliche Wohnnutzung im vereinbarten Umfang.
- Nießbrauch: Das Recht kann zusätzlich die wirtschaftliche Nutzung und das Ziehen von Erträgen umfassen.
- Verkauf: Bei beiden Gestaltungen muss geprüft werden, welche Rechte bestehen bleiben und wie sich diese auf Käufergruppe und Verkaufspreis auswirken.
Wenn Sie noch grundsätzlich überlegen, wie Sie Ihr Haus verkaufen und dennoch darin wohnen bleiben können, empfehle ich Ihnen meinen übergeordneten Ratgeber Haus verkaufen und wohnen bleiben – welche Möglichkeiten gibt es?.
Der vorliegende Artikel konzentriert sich dagegen auf die konkrete Frage, was beim Verkauf einer Immobilie mit einem bestehenden oder neu vereinbarten Wohnrecht zu beachten ist.
Welche Unterlagen brauche ich für den Verkauf einer Immobilie mit Wohnrecht?
Für den Verkauf einer mit Wohnrecht belasteten Immobilie benötigen Sie neben den üblichen Verkaufsunterlagen vor allem einen aktuellen Grundbuchauszug und die Urkunden, aus denen sich der genaue Inhalt des Wohnrechts ergibt.
Besonders wichtig sind:
- Aktueller Grundbuchauszug einschließlich Abteilung II.
- Notarielle Bewilligungs- beziehungsweise Bestellungsurkunde zum Wohnungsrecht.
- Gegebenenfalls ergänzende Vereinbarungen zur Nutzung und Kostenverteilung.
- Informationen über den Umfang der genutzten Räume und Nebenflächen.
- Unterlagen zu möglichen bestehenden Grundpfandrechten.
- Objektunterlagen wie Grundrisse, Wohnflächenberechnung und Energieausweis.
- Gegebenenfalls Unterlagen zu einer bereits abgestimmten Aufhebung des Wohnrechts.
Eine vollständige Übersicht der allgemeinen Verkaufsunterlagen finden Sie in meinem Beitrag Welche Unterlagen brauche ich für den Immobilienverkauf?.
Welche Fehler sollten Eigentümer beim Verkauf mit Wohnrecht vermeiden?
Die größten Probleme entstehen häufig nicht dadurch, dass ein Wohnrecht vorhanden ist, sondern dadurch, dass seine Auswirkungen vor der Vermarktung nicht ausreichend geklärt wurden.
Fehler 1: Nur den Grundbucheintrag lesen
Der kurze Eintrag allein erklärt nicht immer sämtliche Einzelheiten. Auch die Bewilligungsurkunde gehört zur Prüfung.
Fehler 2: Den unbelasteten Marktwert als Verkaufspreis ansetzen
Ein bestehendes Wohnrecht kann die Nutzungsmöglichkeiten des Käufers einschränken. Das muss in der Bewertung und Preisstrategie berücksichtigt werden.
Fehler 3: Den Auszug mit einer Löschung gleichsetzen
Dass jemand nicht mehr in der Immobilie wohnt, bedeutet nicht automatisch, dass sein dingliches Wohnungsrecht erloschen ist.
Fehler 4: Eine Abfindung vorschnell vereinbaren
Vor einer finanziellen Einigung sollten die wirtschaftlichen, rechtlichen und gegebenenfalls steuerlichen Folgen geprüft werden.
Fehler 5: Das Wohnrecht erst kurz vor dem Notartermin offenlegen
Kaufinteressenten müssen frühzeitig verstehen, was sie erwerben. Späte Überraschungen gefährden Vertrauen, Finanzierung und Vertragsabschluss.
Fehler 6: Die berechtigte Person nicht in die Planung einbeziehen
Gerade bei familiären Wohnrechten kann eine frühzeitige, respektvolle Abstimmung viele spätere Konflikte vermeiden.
Eine Immobilie verkaufen mit Wohnrecht erfordert deshalb etwas mehr Vorbereitung als ein gewöhnlicher Verkauf. Mit klaren Unterlagen, realistischer Bewertung und einer passenden Käuferansprache lässt sich der Prozess jedoch strukturiert gestalten.
Häufige Fragen zum Immobilienverkauf mit Wohnrecht
Kann ich mein Haus trotz lebenslangem Wohnrecht verkaufen?
Ja. Ein lebenslanges dingliches Wohnungsrecht verhindert den Verkauf grundsätzlich nicht. Es bleibt bei einem normalen Eigentümerwechsel jedoch regelmäßig bestehen und muss vom Käufer berücksichtigt werden.
Muss der Wohnberechtigte dem Verkauf zustimmen?
Für den bloßen Verkauf ist nicht automatisch eine Zustimmung erforderlich. Soll das Wohnungsrecht allerdings aufgehoben oder geändert werden, sind die dafür geltenden rechtlichen Voraussetzungen zu beachten. Auch besondere vertragliche Vereinbarungen können relevant sein.
Kann der Käufer den Wohnberechtigten kündigen?
Ein dingliches Wohnungsrecht ist kein gewöhnlicher Mietvertrag. Der Käufer kann es nicht allein wegen des Eigentümerwechsels wie ein Mietverhältnis kündigen.
Ist ein Wohnrecht immer lebenslang?
Nein. Ein Wohnungsrecht kann je nach Gestaltung auch befristet oder an rechtlich zulässige Bedingungen geknüpft sein. Maßgeblich sind die konkreten Vereinbarungen und Eintragungen.
Kann ein Wohnberechtigter die Immobilie vermieten?
Ein persönliches Wohnungsrecht berechtigt nicht automatisch zur freien Vermietung. Die Überlassung der Ausübung an Dritte ist bei einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit grundsätzlich nur im Rahmen der gesetzlichen und vereinbarten Voraussetzungen möglich.
Was geschieht mit dem Wohnrecht nach dem Tod des Berechtigten?
Ein höchstpersönliches lebenslanges Wohnungsrecht endet grundsätzlich mit dem Tod der berechtigten Person. Der Grundbucheintrag muss anschließend noch unter Beachtung der grundbuchrechtlichen Voraussetzungen bereinigt werden.
Kann ich eine Eigentumswohnung mit Wohnrecht verkaufen?
Ja. Die grundsätzlichen Überlegungen gelten auch für Eigentumswohnungen. Zusätzlich sollten die Unterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft und die konkrete Kostenverteilung berücksichtigt werden.
Wie hoch ist der Preisabschlag bei einem Wohnrecht?
Es gibt keinen pauschal gültigen Prozentsatz. Entscheidend sind unter anderem Marktwert, Umfang und Dauer des Wohnrechts, wirtschaftlicher Nutzungswert und die Nachfrage nach der belasteten Immobilie.
Kann ich eine Immobilie mit Wohnrecht in Hamburg bewerten lassen?
Ja. Für eine realistische Verkaufseinschätzung sollten zunächst der unbelastete Immobilienwert und anschließend die konkrete rechtliche und wirtschaftliche Belastung betrachtet werden.
Mein persönlicher Rat
Wenn Sie eine Immobilie verkaufen mit Wohnrecht möchten, würde ich nicht mit der Frage beginnen, wie schnell wir einen Käufer finden.
Ich würde zunächst den Grundbuchauszug und die ursprüngliche Vereinbarung auf den Tisch legen. Dann klären wir, wer welche Rechte besitzt, welche Nutzung der Käufer tatsächlich erhält und welchen Einfluss das auf den erzielbaren Preis haben kann.
Gerade wenn Eltern oder andere Angehörige betroffen sind, gehört für mich auch die persönliche Seite dazu. Ein Haus lässt sich verkaufen. Die Wohnsicherheit eines Menschen sollte dabei aber nicht zur Nebensache werden.
Manchmal ist ein Verkauf mit fortbestehendem Wohnrecht möglich. Manchmal lohnt sich die Prüfung einer einvernehmlichen Aufhebung. Und manchmal ist es sinnvoller, zunächst noch gar nicht zu verkaufen.
Die meisten Eigentümer brauchen keinen Makler. Sie brauchen zunächst Klarheit.
Wenn Sie wissen möchten, welche Möglichkeiten Ihre konkrete Immobilie in Hamburg bietet, können wir das in Ruhe besprechen. Sie erreichen mich über meine Kontaktseite.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Insbesondere der Inhalt eines Wohnungsrechts, seine Aufhebung, der Grundbuchrang sowie mögliche steuerliche Folgen sollten im konkreten Einzelfall fachkundig geprüft werden.
Mein Name ist Dirk Bluhm. Ich bin Immobilienmakler und Inhaber von HAMBURG IMMOBILIEN Dirk Bluhm. Ich begleite Eigentümer beim Verkauf von Häusern, Wohnungen und Grundstücken in Hamburg und Umgebung. Mein Schwerpunkt liegt auf einer ehrlichen Immobilienbewertung, einer nachvollziehbaren Verkaufsstrategie und persönlicher Betreuung – vom ersten Gespräch bis zur Übergabe.
Mehr über mich und meine Arbeitsweise erfahren Sie auf meiner Autorenseite als Immobilienmakler in Hamburg.


